derweitigen Aufzeichnungen für das Jahr 1997 im Sinne von § 128 Abs. 4 lit. b aStG erbringen. Aus der vom Rekurrenten eingereichten "Jahresrechnung vom 1.4.1996 bis 31.12.1998 (33 Monate)" ist nicht ersichtlich, ob im Jahr 1997 ein Einkommen erzielt wurde, welches einen Abzug des beantragten Säule 3a-Beitrages zulässt. Daran vermag auch der Einwand des Vertreters des Rekurrenten nichts zu ändern, dass die Umsätze in den Jahren 1997 (Fr. 227'000.--) und 1998 (Fr. 218'000.--) praktisch gleich hoch gewesen und auch die Kosten regelmässig angefallen seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die Geschäftsergebnisse in den beiden Jahren etwa gleich gewesen seien.