412 Steuerrekursgericht 2001 vorliegenden Fall die Situation der Rekurrentin mit derjenigen einer Wochenaufenthalterin zu vergleichen. b) Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur dann als Berufsauslagen abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort (Hauptsteuerdomizil) unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist. Keine berufsbedingten Aufwen- dungen sind die Mehrkosten des Wochenaufenthaltes am Arbeitsort oder in einer umliegenden Gemeinde, wenn dieser lediglich der Be- quemlichkeit oder anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichti- gen dient (RGE vom 11. Februar 1999 in Sachen I.; ASA 66 S. 632; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, Muri-Bern 1991, N 70 ff. zu § 24 aStG; Kommentar zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Thurgau, Ergänzungsband, 1991, S. 111; Schweiz. Steuerlexikon, Band 1: Grundbegriffe des Steuerrechts, Zürich 1989, S. 401). Vorliegend bedeutet dies, dass die Rekurrentin die Kosten für das auswärtige Wohnen abziehen kann, wenn die tägliche Rückkehr nach A. wegen der Weiterbildung unmöglich oder unzumutbar ist. 93 Abzüge vom Roheinkommen; Beiträge an die Säule 3a (§ 26 Abs. 4 aStG). - Ein Steuerpflichtiger muss den Geschäftserfolg alljährlich fest- stellen, wenn er jedes Jahr Beiträge an die Säule 3a abziehen will. 11. Oktober 2001 in Sachen H., RV. 2001.50167/K 7163 Aus den Erwägungen 2. Der Vertreter der Rekurrenten beantragt, es sei für das Jahr 1997 ein Abzug für die Säule 3a (gemäss Selbstdeklaration Fr. 15'688.--, recte Fr. 16'995.--) zu gewähren. 3. a) Gemäss § 26 Abs. 4 aStG können die Beiträge zum Er- werb von Ansprüchen aus den der beruflichen Vorsorge gleichge- stellten anderen Vorsorgeformen im Sinn und im Umfang von Art. 82 2001 Kantonale Steuern 413 BVG vom Roheinkommen abgezogen werden. Welche Vorsorgefor- men (als sog. Säule 3a) anerkannt und welche Beiträge entsprechend abzugsfähig sind, wird gestützt auf Art. 82 BVG in der Verordnung des Bundesrats über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) vom 13. November 1985 näher geregelt. Diese bundesrechtlichen Vorgaben über die Abzugs- berechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen der Säule 3a sind, wie sich aus dem Gesetzestext eindeutig ergibt, auch für das kantonale Recht verbindlich (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 75 zu § 13 aStG). Art. 7 Abs. 1 BVV 3 lautet wie folgt: "1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen: a. jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Ab- satz 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG an- gehören; b. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG angehören." Voraussetzung für den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung der Säule 3a ist Erwerbstätigkeit, also in der Regel die Erzielung von Erwerbseinkommen (oder Erwerbsersatzeinkommen), über das die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden (Art. 81 Abs. 2, Art. 82 Abs. 1 BVG). Wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt, fällt ein Abzug für das betreffende Jahr dahin (VGE vom 18. August 1999 in Sachen G.; Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 51 zu § 26 aStG; StR 1990 S. 482; ASA 54 S. 522; StE 1997 B 27.1 Nr. 21). b) Die Gewährung eines Abzuges für Vorsorgebeiträge im Jahr 1997 setzt voraus, dass der Rekurrent in diesem Jahr aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ein genügendes Erwerbseinkommen erzielt hat (VGE vom 11. November 1999 in Sachen N.). Nach den Regeln der Beweislastverteilung trägt der Rekurrent dafür die Be- weislast. Diesen Beweis kann er mittels einer für das Jahr 1997 ge- führten und per Ende 1997 abgeschlossenen Buchhaltung oder an- 414 Steuerrekursgericht 2001 derweitigen Aufzeichnungen für das Jahr 1997 im Sinne von § 128 Abs. 4 lit. b aStG erbringen. Aus der vom Rekurrenten eingereichten "Jahresrechnung vom 1.4.1996 bis 31.12.1998 (33 Monate)" ist nicht ersichtlich, ob im Jahr 1997 ein Einkommen erzielt wurde, welches einen Abzug des beantragten Säule 3a-Beitrages zulässt. Daran ver- mag auch der Einwand des Vertreters des Rekurrenten nichts zu än- dern, dass die Umsätze in den Jahren 1997 (Fr. 227'000.--) und 1998 (Fr. 218'000.--) praktisch gleich hoch gewesen und auch die Kosten regelmässig angefallen seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass die Geschäftsergebnisse in den beiden Jahren etwa gleich gewesen seien. Der Umstand, dass ein Abzug für Vorsorge- beiträge, die mangels genügendem Erwerbseinkommen steuerlich nicht geltend gemacht werden können, nicht in späteren Jahren nach- geholt werden darf (RGE vom 11. November 1999 in Sachen N. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung), zeigt, dass betreffend Abzugsfähigkeit der Vorsorgebeiträge das entsprechende Jahres- und nicht ein überjähriges (Bemessungs-)Periodeneinkommen von ent- scheidender Bedeutung ist. Die Gewährung eines Abzuges für die im Jahr 1997 vom Rekurrenten geleisteten Säule 3a-Beiträge setzt folg- lich voraus, dass durch zeitlich abgegrenzte Aufzeichnungen das von ihm in diesem Jahr erzielte Erwerbseinkommen ermittelt wird. Es ist daher richtig, wenn verlangt wird, dass ein Steuerpflichtiger den Geschäftserfolg alljährlich feststellen muss, wenn er von der freiwil- ligen Säule 3a Gebrauch machen will (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ur- sprung, a.a.O., N 46 zu § 26 aStG mit Hinweis auf ASA 57 S. 137). Wenn der Rekurrent aus Kostengründen eine Jahresrechnung über 33 Monate erstellen liess, so hat er die steuerlichen Folgen selbst zu tragen. 2001 Kantonale Steuern 415 94 Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge 2. Säule zwecks Wohneigentumsförderung; Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. a aStG). - Bei Rückzahlung einer Kapitalleistung aus 2. Säule bei Ver- äusserung des damit erworbenen Wohneigentums ist die er- neute Kapitalleistung zwecks Wiedererwerb von Wohneigen- tum wiederum voll steuerpflichtig. 30. August 2001 in Sachen G., RV. 2001.50061/K 6287 Sachverhalt 1. Gemäss "Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförde- rung" vom 4. Dezember 1995 hat W. G. von der "Personalvorsorge- stiftung S. " am 31. August 1995 aus 2. Säule eine Kapitalleistung von Fr. 30'000.-- erhalten. 2. Mit Verfügung vom 4. Juni 1996 hat die StK H. (damaliger Wohnsitz von W. G.) auf einem Betrag von Fr. 24'000.-- (Fr. 30'000.-- abzüglich Freibetrag von 20 % = Fr. 6'000.--) eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B (W. G. war damals verheiratet) erhoben. Mit Kor- rektur-Verfügung vom 23. Februar 1998 wurde die Jahressteuer auf- gehoben und der Steuerbetrag von Fr. 647.10 (zuzüglich Vergütungs- zins von 6 %) zurückerstattet, weil W. G. die Fr. 30'000.-- an die "Personalfürsorgestiftung S. " zurückbezahlt hat. 3. Gemäss "Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförde- rung" vom 27. Juni 1997 hat W. G. von der "Personalvorsorgestiftung S. " am 30. Juni 1997 aus 2. Säule eine Kapitalleistung von Fr. 110'000.-- erhalten. 4. Mit Verfügung vom 26. September 1997 hat die StK R. (neuer Wohnsitz von W. G.) auf einem Betrag von Fr. 88'000.-- (Fr. 110'000.-- abzüglich Freibetrag von 20 % = Fr. 22'000.--) eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs A (W. G. wurde zwischenzeitlich geschieden) erhoben.