Die Korrektur- Verfügung vom 23. Februar 1998 war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die rekurrentische Konstruktion der "treuhänderischen Deponierung" des Vorbezuges von Fr. 30'000.-- bei der Vorsorgeeinrichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher keine (steuerlich) anzuerkennende Alternative für eine Überweisung an eine Freizügigkeitseinrichtung zwecks Wiedereinsetzung für Wohneigentum. Die Vorinstanz ist daher gestützt auf die Meldung vom 27. Juni 1997 unter den vorliegenden Umständen zu Recht bei der Erhebung der Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. a aStG) von einer Kapitalleistung von Fr. 110'000.-- (und nicht lediglich Fr. 80'000.--) ausgegangen.