erfolgte (vgl. Art. 14 Abs. 3 WEFV, wonach für die Rückerstattung des Steuerbetrages ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten ist, die ihn erhoben hat), vermag an deren Rechtmässigkeit nichts zu ändern. Der Einwand, die Rückerstattung sei nicht mittels einer anfechtbaren Verfügung erfolgt, ist aktenwidrig. Die Korrektur- Verfügung vom 23. Februar 1998 war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.