Die Fr. 30'000.-- wurden also im Sinne von Art. 30d Abs. 1 lit. a BVG an die Vorsorgeeinrichtung, von welcher der Vorbezug stammte, zurückbezahlt und nicht im Sinne von Art. 30d Abs. 4 BVG auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Diese Rückzahlung der Fr. 30'000.-- an die Vorsorgeeinrichtung war denn auch der Grund für die Rückerstattung des Steuerbetrages von Fr. 647.10 durch die StK H. (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge [WEFV] vom 3. Oktober 1994, Art. 83a Abs. 2 BVG).