den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen. ..." c) Den Akten liegt eine von der Vertreterin des Rekurrenten eingereichte Kopie eines Einzahlungsscheines bei, aus welchem hervorgeht, dass K. und H. F. am 6. März 1997 zugunsten der "Personalvorsorgestiftung S." für W. G. Fr. 30'000.-- einbezahlt haben. Die Fr. 30'000.-- wurden also im Sinne von Art. 30d Abs. 1 lit.