2. a) Der Rekurrent hat am 31. August 1995 von der "Personalvorsorgestiftung S." aus der 2. Säule eine Kapitalleistung von Fr. 30'000.-- zwecks Finanzierung einer Eigentumswohnung in H. erhalten. Die StK H. hat unbestrittenermassen zu Recht auf einem Betrag von Fr. 24'000.-- (Fr. 30'000.-- abzüglich Freibetrag von 20 %) eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B erhoben. Aufgrund der Scheidung des Rekurrenten hat dieser im Jahr 1995 die Wohnung in H. wieder verkauft und im Jahr 1997 in R. eine neue Wohnung gekauft. b) Art. 30d BVG lautet wie folgt: