4. Mit Verfügung vom 26. September 1997 hat die StK R. (neuer Wohnsitz von W. G.) auf einem Betrag von Fr. 88'000.-- (Fr. 110'000.-- abzüglich Freibetrag von 20 % = Fr. 22'000.--) eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs A (W. G. wurde zwischenzeitlich geschieden) erhoben. 416 Steuerrekursgericht 2001 Aus den Erwägungen