3. Der Rekurrent ist Eigentümer der von seinen Eltern bewohnten Liegenschaft an der H.-strasse in G. (D), bei welcher ein Gewinnungskostenüberschuss von Fr. 5'004.-- resultierte. Die Vorinstanz hat diesen Gewinnungskostenüberschuss bei der Veranlagung 2001 satzbestimmend berücksichtigt. Die Vertreterin des Rekurrenten beantragt, der Gewinnungskostenüberschuss sei vom Wohnsitzkanton zu übernehmen und das steuerbare Einkommen dementsprechend um (abgerundet) Fr. 5'000.-- zu reduzieren. 4. Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, dass der Gewinnungskostenüberschuss nur satzbestimmend zu berücksichtigen sei, auf den RGE vom 9. April 1997 in Sachen H.R. ab, welcher seinerseits