Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als begründet. Es ist nicht die Aufgabe des Steuerrekursgerichtes, das satzbestimmende Einkommen des Rekurrenten erstinstanzlich festzustellen. Der Einspracheentscheid vom 18. August 2003 ist daher aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, das satzbestimmende Einkommen neu festzusetzen. 354 Steuerrekursgericht 2005 B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998