Dabei muss jedoch die Besteuerung mit einer Objektsteuer erfolgen (wie zum Beispiel im Kanton Zürich mit der Grundstückgewinnsteuer). Wenn die Einkommenssteuer dagegen wie im Kanton Aargau als Subjektsteuer ausgestaltet ist, welche die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person erfasst, so sind gemäss einem Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juli 1960 (= ASA 30 S. 239 [zitiert in BGE 111 Ia 120]) bei der Bemessung des Steuersatzes logischerweise die gesamten Faktoren zu berücksichtigen. c) Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als begründet.