C.Z., wonach der Gewinn aus dem Verkauf einer ausserkantonalen Liegenschaft bei einem im Kanton Aargau wohnhaften Liegenschaftenhändler satzbestimmend zu berücksichtigen ist). Dem KStA ist zuzustimmen, dass das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat, dass das Grundeigentum dem Kanton, in dem es liegt, zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleibt, und der Reinertrag aus der Liegenschaft auch dann voll erfasst werden kann, wenn die steuerpflichtige Person keinen Gesamtertrag erreicht (BGE 111 Ia 120). Dabei muss jedoch die Besteuerung mit einer Objektsteuer erfolgen (wie zum Beispiel im Kanton Zürich mit der Grundstückgewinnsteuer).