24.42.1 Nr. 1). Dabei kommt der Progressionsvorbehalt sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person zum Tragen, und er gilt für jede Person, die der periodisch geschuldeten Einkommenssteuer gemäss § 51 Abs. 1 aStG unterliegt. Es ist mithin auch bei einem ausserkantonalen Liegenschaftenhändler, der ordentlich besteuert wird und nicht einer Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 aStG unterliegt, das satzbestimmende Einkommen gestützt auf sein gesamtes Einkommen zu berechnen (vgl. RGE vom 17. April 1996 in Sachen 2005 Kantonale Steuern 353