Das KStA hält fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme § 15 aStG im Falle der Besteuerung von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern nicht zur Anwendung, da der Kanton, in welcher sich die Liegenschaft befindet, das uneingeschränkte und vollumfängliche Besteuerungsrecht habe. b) Gemäss § 15 aStG bestimmt sich der Steuersatz nach dem gesamten Vermögen und Einkommen der steuerpflichtigen Person (VGE vom 6. Mai 2002 in Sachen R.R. = StE 2003 A 24.42.1 Nr. 1).