Die Vorinstanz setzte das satzbestimmende Einkommen mit dem im Kanton Aargau steuerbaren Einkommen gleich. Damit blieb unberücksichtigt, dass der Rekurrent in anderen Kantonen Verluste erzielte. Der Rekurrent führt hierzu aus, gemäss § 15 aStG bestimme sich der Steuersatz nach dem gesamten Einkommen, weshalb vorliegend die ausserkantonalen Verluste zu berücksichtigen seien. Das KStA hält fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme § 15 aStG im Falle der Besteuerung von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern nicht zur Anwendung, da der Kanton, in welcher sich die Liegenschaft befindet, das uneingeschränkte und vollumfängliche Besteuerungsrecht habe.