vgl. auch StE 1998 B 23.2 Nr. 20) vertretene Auffassung, massgebend seien die Verhältnisse am 1. Januar 1993, weil die Jahre 1993/94 die Berechnungsgrundlage für die unter dem neuen Recht stehende Steuerperiode 1995/96 bilden, und nach dem 1. Januar 1993 anbegehrte grundbuchliche Transaktionen nach dem neuen Recht beurteilt werden müssten, ist abzulehnen, da sie gegen die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot verstösst. Landwirtschaftliche Rekurskommission 2003 Güterregulierung 363 I. Güterregulierung