Steuerfreiheit auf dem privat genutzten Teil gewahrt bleibt (vgl. Ziff. 2.2). Die von Agner/Jung/Steinmann (Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 18 DBG N 6; vgl. auch StE 1998 B 23.2 Nr. 20) vertretene Auffassung, massgebend seien die Verhältnisse am 1. Januar 1993, weil die Jahre 1993/94 die Berechnungsgrundlage für die unter dem neuen Recht stehende Steuerperiode 1995/96 bilden, und nach dem 1. Januar 1993 anbegehrte grundbuchliche Transaktionen nach dem neuen Recht beurteilt werden müssten, ist abzulehnen, da sie gegen die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot verstösst.