Der Einbezug in die Besteuerung des Einkommens ist ein Notbehelf; man will auf diese Weise den einmaligen Vermögenszugang steuerlich erfassen, ohne eine eigentliche Spezialsteuer schaffen zu müssen, verlässt aber dabei die Grundidee der Schätzung des laufenden Einkommens nach dem Einkommen der Vorjahre. (...) Anzuwenden ist daher das im Zeitpunkt der Erzielung dieses Kapitalgewinnes geltende Recht." Beim vorliegend zur Diskussion stehenden (angeblichen) Gewinn aus Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen handelt es sich um einen Kapitalgewinn im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.