Streitig ist also, ob die mit dem DBG eingeführte Präponderanzmethode per 1. Januar 1995 (Inkrafttreten des DBG) oder per 1. Januar 1993 (Beginn der Bemessungsperiode für die direkte Bundessteuer 1995/96; Art. 43 DBG) anzuwenden ist. Da der Wechsel von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode im DBG weder übergangsrechtlich ausdrücklich angeordnet worden ist noch sich aus dem Sinnzusammenhang des DBG als klar gewollt ergibt, gilt das allgemeine "Rückwirkungsverbot". Dazu wird in BGE 102 Ia 32 ff. folgendes ausgeführt: " a)