Mit der Abparzellierung mittels Vertrag vom 15. November 1993 habe eine Überführung ins Privatvermögen stattgefunden, welche zur erwähnten Aufrechnung führte. d) Der Vertreter der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die neue Parzelle 4087 sei mit Vertrag vom 15. November 1993, also unter Geltung des BdBSt, formell vom dannzumaligen Geschäftsvermögen abgetrennt worden. Mit andern Worten sei unter Geltung des BdBSt Privatvermögen gemäss Wertzerlegungsmethode durch Parzellierung zu ausschliesslichem Privatvermögen geworden.