gungs- zur Präponderanzmethode sei daher entscheidend, ob zu Beginn der Bemessungsperiode, also am 1. Januar 1993, gemischt genutzte Liegenschaften als Geschäfts- oder Privatvermögen gelten. Aufgrund der mehrheitlich geschäftlichen Nutzung der ursprünglichen Parzelle 4087 stellte diese nach Auffassung der Vorinstanz gemäss der nach dem DBG anwendbaren Präponderanzmethode am 1. Januar 1993 Geschäftsvermögen dar. Mit der Abparzellierung mittels Vertrag vom 15. November 1993 habe eine Überführung ins Privatvermögen stattgefunden, welche zur erwähnten Aufrechnung führte.