er (BdBSt) entsprechende Besteuerung in der Regel nur dann gewährleistet, wenn bei gemischt genutzten Liegenschaften eine Wertzerlegung erfolgte, und zwar nach dem Verhältnis, in dem die private und die geschäftliche Zweckbestimmung zueinander standen (sog. Wertzerlegungsmethode). Der erwähnte Art. 18 Abs. 2 DBG statuiert demgegenüber die sog. Präponderanzmethode. Danach sind dem Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte zuzuordnen, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen.