Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 teilte die Vertreterin dem Steuerrekursgericht mit, die Buchhaltung der Beschwerdeführerin verfüge über einen detaillierten Kontenplan. Die nachträgliche Erstellung einer Spartenrechnung sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen aus dem Hauptbuch möglich. Es sind daher der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2001 und die Verfügung vom 26. März 2001 aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin (gegebenenfalls verbunden mit den sachlich erforderlichen Beweisauflagen) aufzufordern, eine Spartenrechnung einzureichen. Diese ist durch die Vorinstanz zu prüfen, und danach ist eine neue Veranlagung vorzunehmen.