Dass dadurch bei der Vorinstanz Mehrarbeit anfällt, lässt sich aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht vermeiden. 4. Das Steuerrekursgericht hat die Vertreterin mit Schreiben vom 13. Februar 2002 aufgefordert mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin für das Jahr 1997 über eine Spartenrechnung (also eine buchhalterische Aufteilung in "Aufwand zur Erzielung von Ertrag" und "Aufwand für die Zweckerfüllung des Vereins") verfüge bzw. ob eine solche nachträglich erstellt werden könne. Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 teilte die Vertreterin dem Steuerrekursgericht mit, die Buchhaltung der Beschwerdeführerin verfüge über einen detaillierten Kontenplan.