Dieses Vorgehen bedeutet entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die Beweislast für die Zuordnung der Aufwendungen einseitig der Steuerbehörde angelastet wird. Es handelt sich vielmehr um ein Zusammenwirken von Steuerbehörde und Steuerpflichtigem zwecks Feststellung des für eine gesetzeskonforme Veranlagung notwendigen Sachverhaltes. Dass dadurch bei der Vorinstanz Mehrarbeit anfällt, lässt sich aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht vermeiden.