ergesetz, Zürich 1999, N 8 - 10 zu § 69). c) Das Steuerrekursgericht vertritt die Auffassung, dass die Vorinstanz, wenn sie, wie vorliegend, Aufwendungen gemäss Ziffer 2.9 der Steuererklärung (Sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung der steuerbaren Erträge) in Aufwendungen gemäss Ziffer 3.1 der Steuererklärung (Sonstige Aufwendungen, die nicht der Erzielung steuerbarer Erträge dienen) umlegen will, den entsprechenden Verein gestützt auf Art. 66 Abs. 2 DBG vor Vornahme der Veranlagung auffordern muss, eine (bestehende oder nachträglich erstellte) Spartenrechnung einzureichen. Einem Verein muss die Möglichkeit eingeräumt werden den Nachweis zu erbringen, dass die