Aufwendungen, welche im Rahmen eines Vereinsanlasses zur Ertragserzielung notwendig sind, qualifizieren gleich wie Aufwand eines Vereins mit Geschäftsbetrieb als zurechenbarer Aufwand (Gewinnungskosten). Um die Aufteilung der Aufwendungen erfassen zu können, empfiehlt sich für Vereine mit Geschäftsbetrieb oder ertragsbringenden Vereinsanlässen die Führung einer Spartenrechnung (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N 8 zu Art. 66 DBG; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, N 9 zu Art. 26 StHG; vgl. auch Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, S. 276 f.; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steu-