Vom allenfalls verbleibenden Ertrag kann sodann der andere (übrige, der Zweckerfüllung dienende) Aufwand insoweit zum Abzug gebracht werden, als er die Mitgliederbeiträge übersteigt. Allgemeine Kosten, welche sowohl der Erzielung von Ertrag wie auch für die Zweckerfüllung des Vereines anfallen, sind entsprechend umzulegen. Aufwendungen, welche im Rahmen eines Vereinsanlasses zur Ertragserzielung notwendig sind, qualifizieren gleich wie Aufwand eines Vereins mit Geschäftsbetrieb als zurechenbarer Aufwand (Gewinnungskosten).