fang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (Art. 66 Abs. 2 DBG). b) Art. 66 Abs. 2 DBG regelt die Ermittlung des steuerbaren Ertrages der Vereine. Danach können die unmittelbar zur Erzielung von Einkommen, Erträgen und Gewinnen erforderlichen Aufwendungen (Gewinnungskosten) direkt vom Roheinkommen abgezogen werden. Vom allenfalls verbleibenden Ertrag kann sodann der andere (übrige, der Zweckerfüllung dienende) Aufwand insoweit zum Abzug gebracht werden, als er die Mitgliederbeiträge übersteigt.