2. Die Beschwerdeführerin vertritt gemäss der Selbstdeklaration die Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen des Jahres 1997 im Betrag von total Fr. 1'153'878.-- zur Erzielung der steuerbaren Erträge dienten, so dass gemäss Art. 66 DBG ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 0.-- resultiert. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, dass die Mitgliederbeiträge grundsätzlich von den Mitgliedern in Form von vielfältigen Leistungen im Sinne der ausgewiesenen Erträge konsumiert wurden, also Aufwendungen (mindestens) im Umfang der Mitgliederbeiträge (Fr. 158'035.--) nicht der Erzielung steuerbarer Erträge dienten, so dass ein steuerbarer Reinertrag von Fr. 19'824.-- resultiert.