2002 Bundessteuern 457 II. Bundessteuern A. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 116 Gewinne von Vereinen (Art. 66 Abs. 2 DBG). - Bevor einem Verein nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, mittels Spartenrechnung den Nachweis zu erbringen, dass die Aufwendun- gen, die nicht der Erzielung der steuerbaren Erträge dienen, kleiner sind als die Summe der Mitgliederbeiträge, darf nicht die Annahme getroffen werden, dass die Vereinsmitglieder mindestens in der Höhe der Mitgliederbeiträge Aufwendungen konsumieren. 21. März 2002 in Sachen R.A., BB.2001.50009/E 6009 Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerdeführerin vertritt gemäss der Selbstdeklaration die Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen des Jahres 1997 im Betrag von total Fr. 1'153'878.-- zur Erzielung der steuerbaren Er- träge dienten, so dass gemäss Art. 66 DBG ein steuerbarer Reinge- winn von Fr. 0.-- resultiert. Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, dass die Mitgliederbeiträge grundsätzlich von den Mitgliedern in Form von vielfältigen Leistungen im Sinne der ausgewiesenen Er- träge konsumiert wurden, also Aufwendungen (mindestens) im Um- fang der Mitgliederbeiträge (Fr. 158'035.--) nicht der Erzielung steu- erbarer Erträge dienten, so dass ein steuerbarer Reinertrag von Fr. 19'824.-- resultiert. Die Vorinstanz hat nicht die "Abschreibungen um die Mitgliederbeiträge gekürzt" (Beschwerde S. 2). 3. a) Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet (Art. 66 Abs. 1 DBG). Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Er- zielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Um- 458 Steuerrekursgericht 2002 fang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (Art. 66 Abs. 2 DBG). b) Art. 66 Abs. 2 DBG regelt die Ermittlung des steuerbaren Ertrages der Vereine. Danach können die unmittelbar zur Erzielung von Einkommen, Erträgen und Gewinnen erforderlichen Aufwen- dungen (Gewinnungskosten) direkt vom Roheinkommen abgezogen werden. Vom allenfalls verbleibenden Ertrag kann sodann der andere (übrige, der Zweckerfüllung dienende) Aufwand insoweit zum Ab- zug gebracht werden, als er die Mitgliederbeiträge übersteigt. Allge- meine Kosten, welche sowohl der Erzielung von Ertrag wie auch für die Zweckerfüllung des Vereines anfallen, sind entsprechend umzu- legen. Aufwendungen, welche im Rahmen eines Vereinsanlasses zur Ertragserzielung notwendig sind, qualifizieren gleich wie Aufwand eines Vereins mit Geschäftsbetrieb als zurechenbarer Aufwand (Ge- winnungskosten). Um die Aufteilung der Aufwendungen erfassen zu können, empfiehlt sich für Vereine mit Geschäftsbetrieb oder er- tragsbringenden Vereinsanlässen die Führung einer Spartenrechnung (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N 8 zu Art. 66 DBG; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, N 9 zu Art. 26 StHG; vgl. auch Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, S. 276 f.; Rich- ner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steu- ergesetz, Zürich 1999, N 8 - 10 zu § 69). c) Das Steuerrekursgericht vertritt die Auffassung, dass die Vor- instanz, wenn sie, wie vorliegend, Aufwendungen gemäss Ziffer 2.9 der Steuererklärung (Sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung der steuerbaren Erträge) in Aufwendungen gemäss Ziffer 3.1 der Steuererklärung (Sonstige Aufwendungen, die nicht der Erzielung steuerbarer Erträge dienen) umlegen will, den entspre- chenden Verein gestützt auf Art. 66 Abs. 2 DBG vor Vornahme der Veranlagung auffordern muss, eine (bestehende oder nachträglich erstellte) Spartenrechnung einzureichen. Einem Verein muss die Möglichkeit eingeräumt werden den Nachweis zu erbringen, dass die Aufwendungen, die nicht der Erzielung der steuerbaren Erträge die- nen (also die Aufwendungen für die Zweckerfüllung des Vereins) kleiner sind als die Summe der Mitgliederbeiträge. Nur wenn ein 2002 Bundessteuern 459 Verein aufgrund der mit der Erstellung der Spartenrechnung verbun- denen Umlageprobleme (vgl. Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., S. 277) und/oder des dadurch entstehenden (finanziellen und/oder zeitlichen) Aufwandes auf die Einreichung einer Spartenrechnung verzichtet, besteht Raum für die Annahme der Vorinstanz, dass die Vereinsmit- glieder mindestens in der Höhe der Mitgliederbeiträge Aufwendun- gen konsumieren (Ob diese Annahme dann zu schützen ist, kann vorliegend offen gelassen werden). Dieses Vorgehen bedeutet entge- gen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die Beweislast für die Zuordnung der Aufwendungen einseitig der Steuerbehörde angelastet wird. Es handelt sich vielmehr um ein Zusammenwirken von Steuer- behörde und Steuerpflichtigem zwecks Feststellung des für eine ge- setzeskonforme Veranlagung notwendigen Sachverhaltes. Dass da- durch bei der Vorinstanz Mehrarbeit anfällt, lässt sich aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht vermeiden. 4. Das Steuerrekursgericht hat die Vertreterin mit Schreiben vom 13. Februar 2002 aufgefordert mitzuteilen, ob die Beschwerde- führerin für das Jahr 1997 über eine Spartenrechnung (also eine buchhalterische Aufteilung in "Aufwand zur Erzielung von Ertrag" und "Aufwand für die Zweckerfüllung des Vereins") verfüge bzw. ob eine solche nachträglich erstellt werden könne. Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 teilte die Vertreterin dem Steuerrekursgericht mit, die Buchhaltung der Beschwerdeführerin verfüge über einen detail- lierten Kontenplan. Die nachträgliche Erstellung einer Spartenrech- nung sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen aus dem Hauptbuch möglich. Es sind daher der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2001 und die Verfügung vom 26. März 2001 aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin (gegebe- nenfalls verbunden mit den sachlich erforderlichen Beweisauflagen) aufzufordern, eine Spartenrechnung einzureichen. Diese ist durch die Vorinstanz zu prüfen, und danach ist eine neue Veranlagung vorzu- nehmen. Landwirtschaftliche Rekurskommission 2002 Direktzahlungen 463 I. Direktzahlungen 117 Ökologischer Leistungsnachweis; Auslaufgewährung gemäss Tierschutz- gesetzgebung (Art. 3 TSchG i.V.m. Art. 18 TSchV.). - Ganzjahresbetrachtung, keine pro rata temporis-Betrachtung der Auslaufgewährung bei Wechsel von der Anbindehaltung zum Lauf- stall während des Beitragsjahres. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 18. April 2002 in Sachen E. und K. H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen 2.3.1. Die massgebliche Kontrollperiode für das Beitrags- jahr 2000 dauerte vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 (...). Gemäss von der Abteilung Landwirtschaft nicht bestrittenem Auslaufjournal (...) gewährten die Beschwerdeführer dem Milchvieh in der Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März 2000 24 Tage Auslauf. Ab 8. März 2000 befanden sich die Tiere im Mehrraumlaufstall. Ausgehend von den erforderlichen 90 Tagen Auslauf pro Kon- trolljahr bei der Anbindehaltung berechnete die Abteilung Landwirt- schaft 51 Auslauftage für die Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März 2000. Da die Beschwerdeführer nur 24 Tage Auslauf gewährten, seien nach Sanktionsschema 30 Punkte abzuziehen, wobei nach Ab- zug der Toleranz und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Jungvieh von den Tierschutzverletzungen nicht betroffen sei, noch ein Abzug von 14 Punkten verbleibe (...). Die Beschwerdefüh- rer stellen sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Zeit im Lauf- stall miteinzuberechnen sei, in der Kontrollperiode vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 hätten die Tiere somit 169 Tage Auslauf ge- habt (...).