Im vom BGr beurteilten Fall handelte es sich um systematisch betriebene Termindifferenzgeschäfte, d.h. der Steuerpflichtige hat die auf Termin erworbenen oder verkauften Positionen innerhalb der laufenden Fristen mit gleichartigen Gegengeschäften jeweils wieder ausgeglichen und dabei pro Jahr mehr als 100 (Devisen- und Gold-)Transaktionen getätigt. Es kann also weder die Art der Geschäfte noch deren Anzahl mit dem vorliegenden Fall verglichen werden. Allein aus dem Umstand, dass jedes Termingeschäft namhafte Verlustrisiken in sich birgt, darf nicht automatisch auf gewerbsmässigen Handel geschlossen werden; dazu müssen weitere Indizien vorliegen.