b) Die Vorinstanz verweist zur Begründung der Gewerbsmässigkeit auf den BGE vom 9. November 1990 (StE 1991 B 23.1 Nr. 22), wonach Termingeschäfte den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung in der Regel schon ihrer Natur wegen sprengen. Im vom BGr beurteilten Fall handelte es sich um systematisch betriebene Termindifferenzgeschäfte, d.h. der Steuerpflichtige hat die auf Termin erworbenen oder verkauften Positionen innerhalb der laufenden Fristen mit gleichartigen Gegengeschäften jeweils wieder ausgeglichen und dabei pro Jahr mehr als 100 (Devisen- und Gold-)Transaktionen getätigt.