Die restlichen Indizien ("Einsatz spezieller Fachkenntnisse/Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit" und "Wiederanlage des erzielten Gewinnes in gleichartige Vermögensgegenstände") sind zu wenig gewichtig, um trotzdem auf Gewerbsmässigkeit zu schliessen oder sprechen sogar eher gegen ein gewerbsmässiges Handeln (fehlender Einsatz von Fremdkapital). Nach Auffassung des StRG hat der Beschwerdeführer eine durch seine berufliche Situation geprägte, jedoch rein private Vermögensverwaltung betrieben. 456 Steuerrekursgericht 2000