Aufgrund der doch eher geringen Anzahl der vom Beschwerdeführer getätigten Transaktionen kann nicht von einer planmässigen Aktivität gesprochen werden, welche das Ausmass einer seriösen privaten Vermögensverwaltung übersteigt. Die restlichen Indizien ("Einsatz spezieller Fachkenntnisse/Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit" und "Wiederanlage des erzielten Gewinnes in gleichartige Vermögensgegenstände") sind zu wenig gewichtig, um trotzdem auf Gewerbsmässigkeit zu schliessen oder sprechen sogar eher gegen ein gewerbsmässiges Handeln (fehlender Einsatz von Fremdkapital).