Die Vorinstanz geht wohl zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer pro Jahr mehr als nur zwei bis drei Börsentermingeschäfte abwickelte. Die Anzahl der Geschäfte hat aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie das Ausmass erreicht, wie es den Fällen, welche vom Bundesgericht als gewerbsmässiger Handel beurteilt wurden, zugrundeliegt (vgl. die Übersicht von Othmar Huber in StR 1998 S. 22 f.; den dort aufgeführten Fällen liegen zwischen 128 und ca. 750 Transaktionen [innert 2 bis 7 Jahren] zugrunde).