und S. 107 ff.). 4. a) Das StRG ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der dargelegten Indizien und deren Gewichtung aufgrund des von der Vorinstanz erhobenen Sachverhaltes (weitere Abklärungen dazu seitens des StRG erübrigen sich, da die Vorinstanz bereits mehrere Einvernahmen durchführte und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären) nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler bezeichnet werden kann. Die Vorinstanz geht wohl zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer pro Jahr mehr als nur zwei bis drei Börsentermingeschäfte abwickelte.