Die Vorinstanz ist darauf nicht näher eingegangen, weil sie diesem Kriterium untergeordnete Bedeutung zumisst und davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer kein Fremdkapital einsetzte. eb) Bei der Abgrenzung von der gewerbsmässigen zur privaten Vermögensverwaltung kann die Inanspruchnahme von Fremdkapital ein wichtiges Indiz darstellen. Je grösser der Fremdkapitalanteil ist, desto stärker tritt das Merkmal der Vermögensverwaltung in den Hintergrund. Im Wertschriftenbereich ist der Einsatz von Fremdmitteln im Gegensatz zum Liegenschaftenbereich keineswegs alltäglich.