Bei gewissen Geschäften (z.B. Derivaten) ist eine kurze Besitzesdauer üblich, und zwar sowohl beim gewerbsmässigen Wertschriftenhandel als auch bei der privaten Vermögensverwaltung. Das Abgrenzungskriterium "kurze Besitzesdauer" taugt daher im Bereich des Wertschriftenhandels nicht zur Abgrenzung der Gewerbsmässigkeit von der privaten Vermögensverwaltung (StR 1997 S. 323). e) Einsatz von Fremdkapital ea) Die Vorinstanz ist darauf nicht näher eingegangen, weil sie diesem Kriterium untergeordnete Bedeutung zumisst und davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer kein Fremdkapital einsetzte.