schaften- und Wertschriftenhandel nach dem Stabilisierungsprogramm 1998, in: Der Schweizer Treuhänder 1999 S. 593 ff., insbesondere S. 596). Liegt nur eine einzige Transaktion vor, so spricht dies zwar grundsätzlich für die private Natur des Geschäfts. Es können jedoch die andern Indizien für eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt überwiegen (StE 1999 B 23.1 Nr. 43). Das Abgrenzungskriterium "kurze Besitzesdauer" ist meistens im Abgrenzungskriterium "Häufigkeit der Transaktionen" mitenthalten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es um die Beurteilung einer grossen Anzahl von Wertschriftentransaktionen innerhalb einer kurzen Zeitspanne geht.