Sie will jedoch berücksichtigt haben, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erworbenen Optionen um Anlagen mit einem längerfristigen Zeithorizont gehandelt habe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine private Vermögensverwaltung spreche. db) Wohl können die vom Bundesgericht zum Liegenschaftenhandel entwickelten Kriterien übernommen werden, doch ist bei ihrer Gewichtung den mannigfachen rechtlichen und tatsächlichen Unterschieden Rechnung zu tragen, die zwischen Wertpapieren und Grundstücken bestehen. Insbesondere müssen an die Häufigkeit von Kauf und Verkauf bei Wertpapieren in der Regel erhöhte Anforderungen gestellt werden.