Sie hält aber immerhin fest, dass unter Berücksichtigung der erzielten Gewinne davon ausgegangen werden müsse, dass die Zahl der getätigten Börsentermingeschäfte das vom Beschwerdeführer behauptete Ausmass übersteigt. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hält fest, dass bei jährlich zwei bis maximal drei Geschäften nicht von häufigen Transaktionen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden könne. Sie will jedoch berücksichtigt haben, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erworbenen Optionen um Anlagen mit einem längerfristigen Zeithorizont gehandelt habe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine private Vermögensverwaltung spreche.