Wiederanlage des erzielten Gewinnes in gleichartige Vermögensgegenstände ca) Die Vorinstanz sieht im Umstand, dass der Beschwerdeführer die erzielten Erlöse überwiegend wieder für den Abschluss neuer Börsentermingeschäfte verwendete bzw. seinem norwegischen Geschäftsfreund für weitere Geschäfte zur Verfügung stellte, ein weiterer Hinweis für das Vorliegen einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit. cb) Die Investition des Verkaufserlöses in gleichartige Vermögenswerte gilt in der Rechtsprechung als Indiz für die Gewerbsmässigkeit (vgl. StE 1999 B 23.1 Nr. 43).