Gesamthaft gesehen muss das Kriterium "Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit" trotz vorhandener Ausnahmen als zweitrangiges Kriterium taxiert werden, welches an Bedeutung hinter den Kriterien der "Häufigkeit" und der "Planmässigkeit" zurücksteht. Grundsätzlich ist dieses Kriterium isoliert betrachtet weniger stark zu gewichten als beim Liegenschaftenhändler (P. Stocker, a.a.O., S. 160). c) Wiederanlage des erzielten Gewinnes in gleichartige Vermögensgegenstände ca)