Metallen zu tun hat und dadurch andern privaten Anlegern etwas voraus hat. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach jedes Geschäft, das vom Steuerpflichtigen unter Ausnutzung beruflicher Erfahrungen, Kenntnisse oder Verbindungen getätigt wird, vom privaten in den geschäftlichen Bereich fällt (StR 1999 S. 316 f.). Der allfällige Einsatz von Spezialkenntnissen allein reicht nicht aus, die Tätigkeiten als Handel zu qualifizieren. Er kann allenfalls Hinweis auf die Planmässigkeit des Vorgehens sein, so wenn der Steuerpflichtige spezielle Marktkenntnisse nutzt (StE 1990 B 23.1 Nr. 21). Gesamthaft gesehen