Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Altstoffhändler im Metallbereich (sowohl Rein- als auch Altmetall betreffend) ein überdurchschnittliches Wissen hat. Seine Börsentermingeschäfte im Metallbereich können jedoch nicht allein deshalb als gewerbsmässig angesehen werden, weil er von Berufes wegen mit 452 Steuerrekursgericht 2000