Dieser hat die Geschäfte dank bestehender Verbindungen und Zugang zur Börse auch abgewickelt. Nach Auffassung der Vorinstanz konnte so der Beschwerdeführer dank dem vorhandenen Fachwissen (sowohl das eigene, welches sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Altstoffhändler aneignen konnte, als auch desjenigen des norwegischen Geschäftsfreundes) die jeweils bestehenden Marktverhältnisse für die Gewinnerzielung ausnutzen. Die Vertreterin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Beschwerdeführer über kein berufsspezifisches Fachwissen im Reinmetallbereich verfüge, welches für die vorliegend zur Diskussion stehende Vermögensanlage relevant sei.