Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Anraten eines (sachkundigen) Geschäftsfreundes durch denselben Börsentermingeschäfte abwickeln liess, kann angesichts der paar wenigen Transaktionen, welche der Beschwerdeführer pro Jahr tätigte, nicht als planmässiges Vorgehen bezeichnet werden. Wer bloss Anlageempfehlungen berücksichtigt, selber jedoch das Wirtschaftsleben und die Kursentwicklung nicht regelmässig beobachtet und bloss vereinzelt Börsengeschäfte tätigt, handelt nicht planmässig (B. Hirt, a.a.O., S. 320). Der Beschwerdeführer investierte lediglich Vermögen, gleich einer Privatperson, die auf Spekulationsgewinne hofft. b) Einsatz spezieller Fachkenntnisse/