Die Verfolgung einer Anlagestrategie gehört nicht nur zu einer gewerbsmässigen, sondern auch zu einer seriösen privaten Vermögensverwaltung. Allein gestützt darauf darf nicht auf Gewerbsmässigkeit geschlossen werden. So gesehen ist die Planmässigkeit kein sehr aussagekräftiges Kriterium (vgl. RGE vom 30. Juni 1999 in Sachen H. = AGVE 1999 S. 395 ff.). Es muss heute ein systematisches und planmässiges Vorgehen auch bei der schlichten Vermögensverwaltung als üblich gelten (Steuerpraxis des Kantons Schwyz, Heft 1, Mai 2000, S. 6). 2000 Bundessteuern 451