Planmässigkeit wird gelegentlich schon angenommen, wenn eine konkrete Anlagestrategie verfolgt wird, so dass das einzelne Geschäft als Teil eines sinnvollen Ganzen erscheint (B. Hirt, Grundfragen der Einkommensbesteuerung, Bern 1998, S. 320). Dies dürfte auch beim Beschwerdeführer zutreffen, gleichzeitig aber praktisch bei allen Vermögensanlagen, da sich die meisten Anleger eine gewisse Vorstellung darüber machen, ob sie eher konservative oder risikoreichere Anlagen tätigen wollen. Die Verfolgung einer Anlagestrategie gehört nicht nur zu einer gewerbsmässigen, sondern auch zu einer seriösen privaten Vermögensverwaltung.